"Verehrte Gäste, wir freuen uns auf Sie und Ihre Anfrage"
!!! unsere Zimmer werden bei Ihrer Ankunft und während des Aufenthalts ständig
desinfiziert !!!
Desinfktionsmittel für Hände stehen zur Verfügung
Bei uns steht die Gesundheit und der Schutz unserer Gäste an
erster Stelle. Deswegen denken Sie bitte daran, falls Sie aus einem „Risikogebiet“ anreisen, ein aktuelles, negatives COVID-19-Testergebnis mitzubringen, da wir Sie sonst nicht beherbergen
dürfen.
Denn laut staatlicher Vorgabe dürfen Beherbergungsbetriebe aus Baden-Württemberg keine Gäste aufnehmen, die aus einem Land oder Stadtkreis
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem in den letzten sieben Tagen vor der Anreise die Zahl der Neuinfektionen laut der Veröffentlichung des Robert
Koch-Instituts pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist, es sei denn sie verfügen über ein aktuelles ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion
mit dem Coronavirus SARSCoV-2 vorhanden sind, und welches der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie das ärztliche Zeugnis für mindestens 14 Tage
nach Einreise aufbewahren müssen.
Änderungen Corona Verordnung zum 25.01.2021 siehe unten Link
Die bestehende Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 | |||||||||
(Corona -Verordnung – CoronaVO) wurde überarbeitet und tritt mit der neuen Fassung am 25.Januar 2021 in Kraft. | |||||||||
Wesentliche Änderungen betreffen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: |
Die Maskenpflicht gilt nun auch für Gäste in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn sie sich nicht am Platz befinden. |
Die Maskenpflicht gilt nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen. |
Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren. Hierfür können Sie als eine Maßnahme z.B. das Hinweisschild mit Corona-Regeln verwenden. |
Es gibt ein Zutritts und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragenkann,muss dies nun in der Regel durcheine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Links:
Corona Verordnung:
Wir wünschen Ihnen einen schönen Aufenthalt
Fam. Marlies & Martin Schuppiser